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Am 24.11.2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten
Bundesweit ist dann jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu kontrollieren.
Für die in § 23 Absatz 3 aufgeführte Einrichtungen (u.a. Zahnarztpraxen) gelten dabei spezielle Regelungen: