Am 24.11.2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten
Bundesweit ist dann jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu kontrollieren.
Für die in § 23 Absatz 3 aufgeführte Einrichtungen (u.a. Zahnarztpraxen) gelten dabei spezielle Regelungen:
Für den Zutritt zu Zahnarztpraxen bedeutet dies:
Patienten müssen Auskunft über ihren Status geben.
Grundsätzlich darf auch der Impf- und Teststatus von Patienten erhoben werden; dies aber ausschließlich zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Praxis im Hinblick auf COVID-19 und zur Vorbereitung der Berichterstattung an die zuständige Behörde.
Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher ( z.B. Begleitpersonen) dürfen diese nur betreten, wenn sie getestet sind und einen entsprechenden, offiziellen Testnachweis mit sich führen. Die Testung darf max. 24 Stunden zurückliegen (bei Testung mittels PCR, PoC-PCR bis zu 48 Stunden).
Kinder unter sechs Jahren gelten als getestet.
Der zuständigen Behörde müssen alle zwei Wochen in anonymisierter Form Angaben zu den durchgeführten Testungen sowie zu den geimpften Personen übermittelt werden.